Trinkwasserverordnung – Anzeigepflicht für Vermieter!

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Trinkwasserverordnung für Vermieter? Finde hier eine Checkliste, wann eine Legionellenprüfung Pflicht ist, was dann zu tun ist und welche Kosten Sie als Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen können.

Was sind Legionellen?

Sie sind winzig, beweglich und lebensgefährlich: Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien. Sie lieben Temperaturen zwischen 25 und 55 Grad, bei denen sie sich rasant vermehren. Wer legionellenhaltigen Wassernebel etwa beim Duschen einatmet, kann an einer schweren und in Einzelfällen tödlichen Lungenentzündung (Legionärskrankheit) erkranken.

Damit sich Legionellen in den Warmwasserbereitungsanlagen von Wohngebäuden nicht in gefährlichem Umfang verbreiten, verpflichtet die Trinkwasserverordnung Vermieter, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Legionellenprüfung in Mietshäusern

Nach der aktuellen Trinkwasserverordnung ist die Legionellenprüfung für Ihre Immobilie verpflichtend, wenn die folgenden Eigenschaften zutreffen:

  • Ihre Immobilie ist kein Ein- oder Zweifamilienhaus;
  • Sie haben mindestens eine Wohneinheit vermietet;
  • es gibt einen zentralen Warmwassererwärmer;
  • es gibt einen Speicher mit mindestens 400 Liter Volumen oder ein Rohrsystem mit mindestens 3 Litern Inhalt zwischen Ausgang des Trinkwasserspeichers und der am weitesten entfernten Entnahmestelle;
  • es ist eine Einrichtung zur Vernebelung von Wasser vorhanden, wie etwa eine Dusche.

Die Trinkwasserverordnung verlangt unter diesen Voraussetzungen von Ihnen, Großanlagen regelmäßig, und zwar mindestens alle drei Jahre, auf Legionellen zu überprüfen (§ 14 Untersuchungspflichten). Das Ergebnis der Untersuchung müssen Sie Ihren Mietern mitteilen (§ 16 und § 21 Informations- und Berichtspflichten). Bedenken Sie, dass Sie schadensersatzpflichtig sein können, wenn Sie die Prüfpflichten nicht einhalten.

Was tun bei Legionellenbefall?

Legionellenbefall oberhalb des technischen Maßnahmewertes (100 KBE * / 100 ml) verlangt, dass Sie unverzüglich handeln (§ 16 Abs. 7), und zwar folgendermaßen:

  • Melden Sie die Ergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt;
  • leiten Sie Sofortmaßnahmen zur direkten Gefahrenabwehr ein (etwa eine thermische Desinfektion);
  • erstellen Sie eine Gefährdungsanalyse;
  • melden Sie die daraus entstehenden Maßnahmen an das Gesundheitsamt;
  • führen Sie die entsprechenden Maßnahmen durch, um den Stand gemäß der allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen;
  • nehmen Sie weitergehende Untersuchungen zur Überprüfung der eingeleiteten Sofortmaßnahmen vor;
  • dokumentieren Sie die Untersuchungen, Maßnahmen und Ergebnisse und heben Sie diese 10 Jahre lang auf.

Regelmäßige Prüfkosten sind umlagefähig

Bei den wiederkehrenden Probemaßnahmen entstehen Ihnen natürlich Kosten, die Sie aber als sonstige Betriebskosten (im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrVK) auf Ihre Mieter umlegen können.

Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind von der Trinkwasserverordnung zur Prüfung Ihrer Trinkwassererwärmungsanlagen verpflichtet, wenn mindestens eine der Wohnungen vermietet ist. Ob die Kosten von der ganzen Gemeinschaft oder aber nur von dem vermietenden Eigentümer getragen müssen, ist gerichtlich noch nicht abschließend entschieden worden.

Einmalige Kosten wie die Einrichtung der Entnahmestellen für die Legionellenprüfung sind dagegen nicht umlagefähig. Diese Kosten erlauben Ihnen aber eine Mieterhöhung von 11% der angefallen Kosten pro Jahr.

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