Meldepflicht für Wohnungsgeber

Hohe Bußgelder drohen

Erteilt der Wohnungsgeber/Vermieter dem Mieter keine Vermieterbescheinigung oder versäumt er die Frist, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 54 Abs. 3 BMG). Dies gilt auch bei unvollständigen und fehlerhaften Angaben. Bei Scheinanmeldung beträgt das Bußgeld bis zu 50.000 Euro.Deshalb sollte der Wohnungsgeber seine Pflicht gem. § 19 BMG ernst nehmen und die Bescheinigung wahrheitsgemäß und gewissenhaft ausfüllen

Anmeldung am neuen Wohnsitz- Aufgaben des Mieters

Mieter müssen sich bei Einzug in eine andere Wohnung innerhalb von zwei Wochen bei der örtlichen Meldebehörde anmelden. Eine Abmeldung am bisherigen Wohnort ist nur notwendig, wenn ein Umzug ins Ausland erfolgt. Neben dem Personalausweis verlangt die Behörde bei der Anmeldung auch eine Bestätigung des Wohnungsgebers. Diese besagt, dass der Mieter auch tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist.

Bei Untervermietung haben Mieter die Meldepflicht

Eine Untervermietung liegt vor, wenn der Mieter die gemietete Wohnung einer dritten Person zum selbständigen Gebrauch, meist entgeltlich überlässt. In diesem Fall ist der Mieter der Wohnungsgeber und somit verpflichtet, die Meldung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz vorzunehmen. Das gilt auch, wenn der Mieter jemanden unentgeltlich bei sich wohnen lässt wie z. B. bei den Eltern oder in einer WG (Einholung der Erlaubnis beim Vermieter vorausgesetzt).

Mitwirkungspflicht des Eigentümers/ Wohnungsgebers

Seit 01. November 2015 ist der Wohnungsgeber laut § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet bei der Anmeldung mitzuwirken. Das heißt, der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (z. B. Hausverwalter) hat dem Mieter oder der Meldebehörde den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen in Form einer Wohnungsgeberbestätigung (Vermieterbescheinigung) zu bestätigen. Hierbei hat die meldepflichtige Person (Mieter) dem Wohnungsgeber die nötigen Auskünfte zu erteilen.

Seit 01. November 2016 besteht die Meldepflicht nur noch für Anmeldungen, also  bei Einzug eines neuen Mieters.

Vermeidung von Missbrauch – Vorteil für den Vermieter

Hintergrund dieser Formalitäten ist, dass der Missbrauch von Wohnanschriften durch Kriminelle eingedämmt wird. Die Meldebehörden können nun vom Wohnungseigentümer Auskunft verlangen, wer aktuell in der Wohnung wohnt oder bisher dort wohnte, und so den tatsächlichen Aufenthaltsort von Personen herausfinden. Zudem sollen Scheinanmeldungen z. B. aufgrund geringerer Beiträge für Kita oder Autoversicherung verhindert werden. Auch der Wohnungsgeber hat nun den Vorteil, sich beim Einwohnermeldeamt über eine erfolgte An- bzw. Abmeldung seiner Mieter zu erkundigen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG). So kann er bei Bedarf prüfen, ob eventuell ein unerlaubter Untermieter gemeldet ist.

Definition Wohnungsgeber

In der Regel ist der Wohnungsgeber der Wohnungseigentümer. Die Meldepflicht nach BMG entsteht, wenn er als Vermieter einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) willentlich und tatsächlich zur Benutzung überlässt. Wird ein Haus oder eine Wohnung vom Grundstücks- oder Wohnungseigentümer selbst bewohnt, muss er das Formular für sich selbst ausfüllen und bei der Meldebehörde abgeben.

Ausnahme bei vorübergehendem Einzug

Bei vorübergehendem Einzug gilt eine Ausnahmeregelung von der Meldepflicht. Allerdings nur, wenn die Dauer des Aufenthalts an dem Wohnsitz weniger als sechs Monate beträgt. Ansonsten ist die Anmeldung binnen zwei Wochen Pflicht.

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