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Meldepflicht für Wohnungsgeber

Hohe Bußgelder drohen

Erteilt der Wohnungsgeber/Vermieter dem Mieter keine Vermieterbescheinigung oder versäumt er die Frist, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 54 Abs. 3 BMG). Dies gilt auch bei unvollständigen und fehlerhaften Angaben. Bei Scheinanmeldung beträgt das Bußgeld bis zu 50.000 Euro.Deshalb sollte der Wohnungsgeber seine Pflicht gem. § 19 BMG ernst nehmen und die Bescheinigung wahrheitsgemäß und gewissenhaft ausfüllen

Anmeldung am neuen Wohnsitz- Aufgaben des Mieters

Mieter müssen sich bei Einzug in eine andere Wohnung innerhalb von zwei Wochen bei der örtlichen Meldebehörde anmelden. Eine Abmeldung am bisherigen Wohnort ist nur notwendig, wenn ein Umzug ins Ausland erfolgt. Neben dem Personalausweis verlangt die Behörde bei der Anmeldung auch eine Bestätigung des Wohnungsgebers. Diese besagt, dass der Mieter auch tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist.

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